Landratsamt Lindau: Einreise nach Bayern: Regeländerung für Berufspendler

4. Oktober 2020 14:46 Uhr von Julian Hartmann
Wie das Landratsamt Lindau am Sonntag mitteilt, gelten ab Montag (24 Uhr) für Berufspendler und weitere Personengruppen hier in der Region andere Regelungen für die Einreise von Vorarlberg nach Bayern.
Wie das Landratsamt Lindau am Sonntag mitteilt, gelten ab Montag (24 Uhr) für Berufspendler und weitere Personengruppen hier in der Region andere Regelungen für die Einreise von Vorarlberg nach Bayern.
Benjamin Liss

Wie das Landratsamt Lindau am Sonntag mitteilt, gelten ab Montag (24 Uhr) für Berufspendler und weitere Personengruppen hier in der Region andere Regelungen für die Einreise von Vorarlberg nach Bayern. Demnach besteht für Personen unabhängig von der Länge des Aufenthalts im Ausland keine Quarantänepflicht, "die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen."

Arbeitgeber entscheidet, ob Einreise notwendig ist

Laut dem Landratsamt hat die bayerische Staatsregierung in internen Anwendungshinweisen zur Einreise- Quarantäneverordnung insbesondere die Ausnahmetatbestände der EQV präzisiert. Diese sollen demnach grundsätzlich so ausgelegt werden, "dass der grenznahe Verkehr in möglichst weitgehendem Umfang ermöglicht werden soll, ohne die Belange des Infektionsschutzes außer Acht zu lassen." Gleichzeitig habe die Staatsregierung klargestellt: Berufspendler, die in einem Risikogebiet leben und täglich zur Arbeit nach Bayern pendeln, werden von der Quarantänepflicht nicht erfasst. Gleiches gilt für Berufspendler, die in Bayern wohnen und in einem Risikogebiet arbeiten, für die tägliche Rückkehr an ihren Wohnort. "Dies bedeutet, dass einzig der Arbeitgeber beurteilen muss, ob die Einreise notwendig ist", so das Landratsamt.

Landratsamt hebt 72-Stunden-Regelung auf

In diesem Zusammenhang hebt das Landratsamt Lindau die in der Allgemeinverfügung vom 24.09.2020 eingeführte 72-Stunden-Regelung für Berufspendler und Schüler ab Montag (24 Uhr) wieder auf. "Neben dem beschriebenen Ausnahmetatbestand der EQV für zwingend notwendige und unaufschiebbare berufliche Einreisen gibt es für eine Sonderregelung des Landratsamtes keinen Bedarf mehr", heißt es von Seiten des Amtes. "Unternehmen, Arbeitnehmer, Schulen und alle anderen Betroffenen haben nun in der Übergangsfrist Zeit, sich auf die Neuregelung vorzubereiten und nötige Bescheinigungen auszustellen."

Wer ist betroffen?

Unabhängig von der Länge des Aufenthalts im Ausland besteht keine Quarantänepflicht für Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen. Diese Ausnahme kann bei Personen, die in Risikogebieten wohnen und in Bayern arbeiten, insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn aufgrund von Dienstplänen, nach einem Wochenende oder ähnlichem der Auslandsaufenthalt zwischen zwei Arbeitstagen länger als 48 Stunden war. Dies gilt auch für Schüler, Studenten, Handwerker, Selbstständige und andere Grenzpendler.

Was bedeutet zwingend notwendig und unaufschiebbar?

Zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst ist die Einreise in diesen Konstellationen dann, wenn es dem Arbeitnehmer unzumutbar ist, die 14-tägige häusliche Quarantäne abzuleisten oder einen Corona-Test durchzuführen und das negative Ergebnis abzuwarten. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Arbeit nicht anderweitig sinnvoll erledigt werden kann als vor Ort im Betrieb, weil Vertragsstrafen drohen oder erhebliche finanzielle Verluste oder sonstige Beeinträchtigungen des Betriebs drohen, wenn die Arbeit nicht ordnungsgemäß vor Ort ausgeführt wird.

Wer beurteilt dies und wie wird dies nachgewiesen?

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nach der betrieblichen Organisation und unterliegt allein der Beurteilung des Arbeitgebers. Zur Klarstellung empfiehlt das Landratsamt, dass der Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung mit folgendem Wortlaut ausstellt: "Unser Mitarbeiter (Name) muss gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der EQV zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen. Er ist daher von der Quarantänepflicht nach der EQV befreit." Diese Regelung gilt gleichermaßen für Schüler, Studenten, Handwerker, Selbstständige und andere Grenzpendler. Auch hier ist jeweils Ausstellung und Mitführen einer Schulbescheinigung, Studienbescheinigung, Auftraggeberbescheinigung o.ä. sinnvoll.

Wichtiger Hinweis:

Eine Genehmigung durch das Landratsamt ist hierfürnichterforderlich. Das Landratsamt kann hierzu aus Kapazitätsgründen auchnicht beraten. Fragen hierzu beantwortetdie Hotline der Staatsregierungunter der Telefonnummer 0049-89 122 220 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr und samstags von 10 bis 15 Uhr.