Inzidenzwert über 35: Aktuelle Corona-Maßnahmen in Kaufbeuren: Ampel auf gelb

19. Oktober 2020 10:06 Uhr von Holger Mock
Coronamaßnahmen (Symbolbild)
Coronamaßnahmen (Symbolbild)
Engin_Akyurt auf Pixabay

+++Update am 19.10.2020+++ Die Stadt Kaufbeuren hat die "Regelungen für Gaststätten und für den Verkauf von Alkohol" aktualisiert und den Unterpunkt "Maskenpflicht in Arbeitsstätten" hinzugefügt.
Auch die Stadt Kaufbeuren hat am Sonntag den Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 überschritten. Die Stadt liegt aktuell bei 36 Neuinfizierten auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Die "Corona-Ampel" der Bayerischen Staatsregierung springt daher auch in Kaufbeuren von "grün" auf "gelb".
In Kaufbeuren gelten daher ab sofort neue Regeln gemäß der Bayerischen Staatsregierung, die am 17. Oktober 2020 in Kraft getreten sind und § 25 a der geänderten 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu entnehmen sind. 

Das ändert sich jetzt in Kaufbeuren 

Sobald die Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen einen Wert von 35 pro 100.000 Einwohner überschreiten, gilt:

  • Private Feiern und Kontakte: An privaten Feiern (insbesondere Hochzeits– oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) und Treffen dürfen sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumen nur noch maximal zehn Personen oder zwei Hausstände teilnehmen. Dies gilt auch insbesondere für die Gastronomie. 
  • Regelungen für Gaststätten und für den Verkauf von Alkohol: Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde). Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken. Parallel dazu ist von 23 bis 6 Uhr der Verkauf von Alkohol an Tankstellen oder durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste verboten. 
  • Maskenpflicht im öffentlichen Raum: Die Maskenpflicht gilt überall da, wo Menschen dichter beziehungsweise länger zusammenkommen: auf Begegnungs- und Verkehrsflächen in allen öffentlichen Gebäuden, wie zum Beispiel in Eingangsbereichen von Hochhäusern, in Fahrstühlen oder in Kantinen. 
  • Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen (also insbesondere Bahnhof, Busbahnhof/Plärrer und sonstige Buswartestellen) besteht bereits jetzt für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, Maskenpflicht (§ 8 Satz 1 Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung). 
  • Maskenpflicht in Kultur- und Freizeiteinrichtungen: In allen Kultur- und Freizeiteinrichtungen, in Museen, Kino oder Theater müssen Sie auch am Platz eine Maske tragen. 
  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen: Bei allen Kultur- und Sportveranstaltungen sowie bei Tagungen müssen Sie auch am Platz eine Maske tragen. 
  • Maskenpflicht in Schulen: Schüler in weiterführenden Schulen ab der 5. Jahrgangsstufe müssen auch im Unterricht eine Maske tragen. 
  • Maskenpflicht in den Hochschulen: Studierende müssen auch im Lehr- bzw. Vorlesungsbetrieb eine Maske tragen. 
  • Maskenpflicht in Arbeitsstätten: Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

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