Inzidenzwert von 51,2: Corona-Ampel steht jetzt auch in Lindau auf "rot"

21. Oktober 2020 10:04 Uhr von Redaktion all-in.de
Coronavirus (Symbolbild).
Coronavirus (Symbolbild).
Kathrina Rudolph

Auch der Landkreis Lindau hat mit einem Inzidenzwert von 51,2 den Corona-Warnwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten. Demnach wurde die rote Stufe des Ampel-Systems der Bayerischen Staatsregierung erreicht. Diese Zahl gilt bundesweit als Warnwert und die Landratsämter sind verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um das Infektionsgeschehen möglichst wieder einzudämmen.

Stegmann: "Entwicklung macht mir große Sorgen"

"Wir müssen gemeinsam alles versuchen, damit die Infektionszahlen wieder fallen", so der Lindauer Landrat Elmar Stegmann in einer Stellungnahme. "Die schnelle Entwicklung macht mir große Sorge." Mit Blick auf die Nachbarn in Vorarlberg und im Landkreis Berchtesgadener Land ruft Stegmann "auf zu Vernunft und Besonnenheit, denn Ausgangsbeschränkungen oder gar ein weiterer Lockdown würden uns allen sehr schaden."

Diese Corona-Regeln gelten jetzt in Lindau

MaskenpflichtDie bestehende Maskenpflicht wird ausgeweitet auf alle Jahrgangsstufen der Schulen. Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere auf bestimmten, stark frequentierten Plätzen (z.B. Fußgängerzonen, Marktplätze), auf Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich Fahrstühlen in allen öffentlichen sowie öffentlich zugänglichen Gebäuden, in den Schulen und Bildungsstätten auch im Unterricht, für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen, in Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten, Kinos und Theatern auch am Platz.Schulen

  • Wiedereinführung des Mindestabstands von 1,5 m auch zwischen den Schülerinnen und Schülern in Unterrichtsräumen.
  • Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten MNB für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen auch während des Unterrichts.
  • Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten MNB für Lehrkräfte und sonstiges unterrichtendes Personal auch während des Unterrichts sowie für Personal der schulischen Ganztagsangebote und der Mittagsbetreuung.
  • Sinnvolle Maßnahmen zur Kontakt- und Aerosolvermeidung insbesondere im Sport- und Musikunterricht
  • Soweit aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, bedeutet dies eine zeitlich befristete erneute Teilung der Klassen und eine damit verbundene Unterrichtung der Gruppen im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. Um den nötigen organisatorischen Vorlauf für die Schulen sicherzustellen besteht Einverständnis, dass diese Maßnahme erst ab Donnerstag, den 22.10.2020 umgesetzt wird.
  • Eine (etwaige) Notbetreuung ist eingeschränkt zulässig.

Kindertageseinrichtungen

  • Das Personal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Händewaschen und Handdesinfektion sind regelmäßig durchzuführen.
  • Die Betreuung der Kinder erfolgt in festen Gruppen.
  • Einnahme der Mahlzeiten in festen Gruppen.
  • Besuch mit leichtem Schnupfen und/oder gelegentlichem Husten ohne Fieber ohne Kontakt zu SARS-CoV2 Infizierten nur mit ärztlichem Attest

Gastronomie

  • Die Sperrstunde in der Gastronomie wird von 23 Uhr auf 22 Uhr vorverlegt. Diese gilt bis 6 Uhr. 
  • In dieser Zeit darf auch an Tankstellen und allen anderen Verkaufsstellen kein Alkohol verkauft werden. 
  • Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken. 
  • Auf den vom Landratsamt festlegten stark frequentierten öffentlichen Plätzen darf in dieser Zeit auch kein Alkohol konsumiert werden.

Private Feiern / Vereine / Genossenschaften / Eigentümerversammlungen etc.Private Feiern und Veranstaltungen, insbesondere Hochzeiten, Geburtstage, Beerdigungen, Vereins- und Parteisitzungen u.ä. werden auf zwei Hausstände ODER maximal fünf Personen begrenzt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Treffen im privaten oder öffentlichen Raum stattfinden.Musik und TheaterChöre/Musikensembles/Theater: Aufführungen und Probenbetrieb sind zulässig, es gibt keine explizite Personenbeschränkung. Abstände sind einzuhalten, außer dies führt zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darstellung (Theater). Auch hier empfiehlt das Landratsamt Lindau dringend einen Probenbetrieb in max. Fünfergruppen, um die Infektionsketten zu unterbrechen.SportvereineDie Sportausübung ist generell nicht durch die Corona-Ampel reglementiert. Für Mannschaftssportarten empfiehlt das Landratsamt Lindau aus Gründen des Infektionsschutzes dringend eine Aufteilung in Fünfergruppen, die räumlich abgesetzt trainieren.Zuschauer (Sportveranstaltungen):Die Zuschauerzahlen sind wie bisher geregelt, d.h. in geschlossenen Räumen max. 100 Zuschauer, bei fest zugewiesenen Plätzen 200 Zuschauer. Im Freien ist jeweils die doppelte Anzahl (200/400) zugelassen. Aber: Es besteht Maskenpflicht. Auch am Platz darf die Maske nicht abgenommen werden. Diese Verschärfung geht auf die Corona-Ampel zurück.Gottesdienste und religiöse FesteDie Kontaktbeschränkungen der Corona-Ampel gelten auch nicht für Gottesdienste und kirchliche Feste (z.B. Erstkommunion, Zusammenkünfte der Kirchen am Volkstrauertag). Religionsausübung ist ein Grundrecht, weshalb Eingriffe nicht pauschal möglich sind, sondern besonders sorgfältig im Einzelfall abgewogen werden müssen. Ein entsprechendes Infektionsschutzkonzept muss vorliegen.VersammlungenJahreshauptversammlungen von Vereinen, Genossenschaften, Eigentümergemeinschaften etc. sind gesetzlich vorgeschrieben. Das Landratsamt weist jedoch darauf hin, dass die Bundesregierung das Durchführen von Online-Mitliederversammlungen bzw. Entscheidungserhebungen im Umlaufverfahren ermöglicht hat (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-,Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hin / Bekanntmachung vom 27. März 2020, BGBl. I S. 571).

Als stark frequentierte Plätze gelten im Landkreis Lindau nach Angaben des Landratsamtes:

Im Stadtgebiet von Lindau (Bodensee):

  • alle öffentlich zugänglichen Straßen, Wege und Plätze auf der Insel einschließlich der Seebrücke sowie des Parkhauses P4 an der Inselhalle
  • alle öffentlich zugänglichen Flächen rund um den zentralen Umsteigepunkt ZUP in der Anheggerstraße zwischen Kolpingstraße und Ludwig-Kick-Straße
  • der Berliner Platz einschließlich der abgehenden Straßen bis zu 50 m ab dem Berliner Platz
  • der Aeschacher Markt einschließlich der abgehenden Straßen bis zu 50 m ab dem Aeschacher Markt
  • alle öffentlich zugänglichen Freiflächen rund um das Einkaufszentrum Lindaupark 

Im Stadtgebiet von Lindenberg i.Allgäu:

  • Verkehrsberuhigter Bereich der Hauptstraße von der Bräuhausstraße bis Einmündung in die Bismarckstraße
  • Bahnhofstraße
  • alle öffentlich zugänglichen Flächen rund um den zentralen Umsteigepunkt ZOB in der Bismarckstraße
  • Fußgängerweg vom Parkplatz in der Au zum Waldsee, Waldseepromenade und Waldseerundweg

In der Gemeinde Wasserburg am Bodensee:

  • der Lindenplatz einschließlich der abgehenden Straßen bis zu 50 m ab dem Lindenplatz
  • alle öffentlich zugänglichen Flächen auf der Halbinsel Wasserburg ab Einmündung Halbinselstraße/Mooslachenstraße
  • die Parkplätze beim Freischwimmbad Aquamarin sowie in der Mooslachenstraße
  • alle öffentlich zugänglichen Flächen in einem Umkreis von 50 m rund um den Bahnhof

In allen Städten, Märkten und Gemeinden im Landkreis Lindau (Bodensee):

  • alle öffentlich zugänglichen Gehwege und Vorplätze an Schulen werktags in der Zeit von 7:00 bis 17:00 Uhr
  • alle öffentlich zugänglichen Parkplätze, Tiefaragen und Wegeflächen von Supermärkten, Einkaufszentren und Fachmärkten

Ob diese Bereiche, gegebenenfalls auch in den weiteren Landkreisgemeinden, ausgeweitet werden, wird nach Abstimmung mit den Gemeinden noch entschieden.