Was darf man und was nicht: Bayernweite Regelungen ab Montag, den 2. November

31. Oktober 2020 14:05 Uhr von Redaktion all-in.de
Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. (Symbolbild)
Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. (Symbolbild)
Alexandra_Koch auf Pixabay

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer haben sich am 28. Oktober auf einheitliche Regelungen für ganz Deutschland geeinigt. In der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind die geltenden Maßnahmen für Bayern, die am Montag, den 2. November in Kraft treten festgelegt. Die neuen Maßnahmen sollen laut Stadt Memmingen bis Ende November gelten.

Folgende Regelungen gelten ab Montag entsprechend der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:

Kontaktbeschränkung:

  • Persönliche Kontakte auf ein absolut nötiges Minimus reduzieren
  • Kontaktkreis möglichst konstant halten
  • Treffen darf man nur Personen des eigenen Hausstands und Personen eines weiteren Hausstands, maximal zehn Personen dürfen dabei zusammenkommen
  • Kontaktbeschränkung gilt nicht bei zwingend notwendigen beruflichen Kontakten, zwingend erforderlichen Kontakten bei ehrenamtlichen Tätigkeiten in Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts.
  • Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen untersagt.

Reisen

  • Alle sind aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche, auch von Verwandten, zu verzichten.

Veranstaltungen

  • Veranstaltungen aller Art sind untersagt,
  • ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche wie Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz.

Sport

  • Freizeitsport ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt.
  • Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader dürfen trainieren.
  • Bei Wettkämpfen sind keine Zuschauer erlaubt.
  • Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.

Freizeiteinrichtungen sind geschlossenDazu zählen unter anderem Freizeitparks und ortsfeste Freizeiteinrichtungen drinnen und draußen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Museen und Zoos.  

Geschlossen sind:

  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen.
  • Clubs und Diskotheken. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
  • Es gibt keine Stadtführungen.
  • Seilbahnen.
  • Ausflugsschifffahrt findet nicht statt.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios).
  • Hotels und Pensionen Touristische Übernachtungen in Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsbetrieben sind nicht zulässig.

Geöffnet bleiben:

  • Bibliotheken und Archive.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet.
  • Schulen und KiTas bleiben offen.
  • Spielplätze sind geöffnet, Kinder müssen aber von Erwachsenen begleitet werden.
  • Medizinisch notwendige Behandlungen (z. B. Physio-, Ergo-, Logotherapie, Podologie/ Fußpflege) bleiben weiter möglich.
  • Friseursalons bleiben geöffnet.
  • Übernachtungen sind nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche Zwecke erlaubt.

In zwei Wochen sollen erneut Bund-Ländern-Beratungen stattfinden um die Maßnahmen eventuell anzupassen.

Massive Kontaktbeschränkungen treten ab 2. November in Kraft