Coronavirus: Neue Corona-Regeln treten in Kraft: Das gilt im Dezember

1. Dezember 2020 10:21 Uhr von Julian Hartmann
Coronavirus (Symbolbild)
Coronavirus (Symbolbild)
Pixabay

Am Mittwoch hat die Bundesregierung den corona-bedingten "Lockdown Light" zunächst bis zum 20. Dezember verlängert und die Maßnahmen noch weiter verschärft. Ab Dienstag, den 1. Dezember, gelten jetzt die neuen Corona-Regeln. Hier ein Überblick.

Kontaktbeschränkung

Ab 1. Dezember dürfen sich statt zehn nur noch fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei von den Regelungen ausgenommen und nicht mitgezählt.  

Sport und Freizeit

Skilifte und Bergbahnen in Bayern bleiben geschlossen Die Bergbahnen und Skilifte in Bayern bleiben vorerst geschlossen. Die einzige Ausnahme könnte allerdings darin bestehen, dass in einer Region der Inzidenzwert dauerhaft sieben Tage unter 50 ist. "Das ist der Bereich, wo Lockerungen denkbar sind", so Markus Söder.

Skiwandern, Skitourengehen und Skilanglauf weiterhin möglich "Die Naturbegegnung ist immer möglich", so Söder in einer Pressekonferenz. Das bedeutet: Skiwandern oder Skilanglauf ist beispielsweise möglich. Nur Lifte und Bahnen werden demnach nicht geöffnet haben.Quarantäne gilt auch für Tagesausflügler aus Risikogebieten Wer zum Skifahren oder Wandern in ein Risikogebiet, zum Beispiel nach Österreich reist, muss bei seiner Rückkehr nach Bayern in eine 10-tägige Quarantäne und bekommt keinen Verdienstausfall mehr. Die Bayerische Staatsregierung begründet das damit, dass touristische Tagesausflüge oder Freizeitvergnügungen im Ausland, etwa zum Skifahren, vermeidbare Risikoquellen seien. "Die bisherige Möglichkeit, sich im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden quarantänefrei ins Ausland zu begeben, wird auf triftige Gründe beschränkt, insbesondere Arbeit, Schule, Arztbesuche, familiäre Angelegenheiten, Geschäfte des täglichen Bedarfs, nicht aber touristische und sportliche Zwecke", so der Freistaat Bayern auf seiner Homepage.  Hotels, Restaurants, Fitnessstudios etc. bleiben geschlossen

  • alle Hotels bleiben für touristische Übernachtungen geschlossen. Übernachtungen sind nur in notwendigen Ausnahmefällen erlaubt.
  • Bars und Restaurants bleiben geschlossen, ebenso Schwimmbäder, Fitnessstudios, Freizeitparks, Theater, Kinos und ähnliche Einrichtungen.
  • Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoostudios bleiben geschlossen.
  • Schulen, Kitas und Einzelhandel sollen im Rahmen des Möglichen offen bleiben.

Veranstaltungen bleiben verbotenIn Bayern sind Veranstaltungen aller Art untersagt. Darunter fallen auch Messen, Kongresse und Tagungen. Ausnahmen gibt es hier bei Gottesdiensten und bei verfassungsrechtlich geschützten Versammlungen wie beispielsweise Demonstrationen. Unterhaltungs- und Amateursportveranstaltungen bleiben untersagt. Freizeit- und Amateursport ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Sportstätten indoor sind geschlossen. Profisportveranstaltungen nur ohne Zuschauer.

Weihnachten und Silvester

Vom 1. Dezember bis kurz vor Weihnachten dürfen sich nur noch maximal fünf Menschen aus zwei Haushalten treffen. Ausnahmen sollen laut Angela Merkel über Weihnachten ab dem 23. Dezember bis längstens 1. Januar gelten. In dem genannten Zeitraum sollen wieder Treffen mit zehn Personen aus mehreren Haushalten erlaubt sein. Kinder unter 14 Jahren werden dabei von den Regelungen ausgenommen und nicht mitgezählt. Dass man sich also mit maximal zehn Personen aus verschiedenen Haushalten treffen darf (Kinder unter 14 Jahren zählen nicht dazu), gilt laut Söder auch für Silvester in Bayern. Zu Silvester empfiehlt die Bayerische Staatsregierung, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen werde demnach die Verwendung von Pyrotechnik untersagt, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden. Welche Plätze und Straßen davon betroffen sind, bestimmen die zuständigen Behörden. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind laut Freistaat untersagt. Ein generelles Böllerverbot wird es in Bayern laut Söder nicht geben. Menschen, die allein in ihrem Garten eine Rakete zünden, können das demnach an Silvester tun. Nur Menschengruppen sollen sich keine bilden.

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht gilt

  • an den Schulen (einschließlich Grundschule), auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz.
  • vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zu ihnen gehörenden Parkplätzen; an allen Orten mit Publikumsverkehr in den Innenstädten und an Örtlichkeiten der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden). 

Neue Regeln ab Inzidenzen von über 200 bzw. 300

In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 200 gelten folgende erweiterte Maßnahmen:

  • An den Schulen wird ab Jahrgangsstufe 8 der Unterricht in der Regel in geteilten Klassen als Wechselunterricht (Hybridunterricht) durchgeführt, wenn der Mindestabstand nicht anders eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Abschlussklassen und Förderschulen. 
  • Musikschulen und Fahrschulen werden geschlossen.
  • Märkte und Wochenmärkte werden geschlossen (ausgenommen Lebensmittelverkauf).
  • Es besteht ein ganztägiges Alkoholkonsum-Verbot auf allen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (die Festlegung der Orte erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden).
  • Um den zu entzerren, ist je nach den Verhältnissen vor Ort und den Gegebenheiten der jeweiligen Schülerbeförderung von den Kreisverwaltungsbehörden und den Schulen gemeinsam nach Möglichkeiten für einen nach Jahrgangsstufen gestaffelten morgendlichen Unterrichtsbeginn zu suchen.

In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 300 gelten darüber hinaus folgende Maßnahmen:

  • Die Kreisverwaltungsbehörde kann in enger Abstimmung mit der Regierung gezielte Reihentestungen mittels Antigen-Schnelltests durchführen (z.B. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen), um „Ausbruchs-Cluster“ zu identifizieren und einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten.
  • Das öffentliche Leben soll deutlich weiter heruntergefahren werden. Hierzu sollen die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Regierung insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:  o Ausgangsbeschränkungen können angeordnet werden. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. o Der Schulbetrieb kann weiter eingeschränkt werden. o Dienstleistungsbetriebe, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, können weiter eingeschränkt werden. o Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen können weitergehend eingeschränkt werden. Zusammenkünfte in Gottesdiensten und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz können angemessen beschränkt werden.