Infektionsschutzgesetz: Bundesweite "Corona-Notbremse" ab Samstag: Weiterhin strengere Regeln in Bayern

22. April 2021 14:36 Uhr von Redaktion all-in.de
Der Bundesrat hat keinen Einspruch gegen die neue bundeseinheitliche 'Corona-Notbremse' erhoben. (Archivbild)
Der Bundesrat hat keinen Einspruch gegen die neue bundeseinheitliche "Corona-Notbremse" erhoben. (Archivbild)
picture alliance/dpa | Bernd von Jutrczenka

+++Update vom 23. April+++

Bayern bleibt trotz bundesweiter Notbremse vorerst bei härteren Corona-Regeln
BezugsmeldungBereits am Mittwoch hatte sich der Bundestag für die Einführung einer bundeseinheitlichen "Corona-Notbremse" ausgesprochen. Jetzt hat das neue Infektionsschutzgesetz auch den Bundesrat passiert. Laut dem Bayerischen Rundfunk (BR) formulierten die Bundesländer trotz vieler Bedenken keinen Einspruch gegen das Gesetz. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat das Gesetz noch am Donnerstagnachmittag unterschrieben. Bereits am Samstag tritt das neue Gesetz damit in Kraft.  In Bayern sollen laut dem BR, der sich auf eine Sprecherin des Bayerischen Gesundheitsministeriums beruft, weiterhin die schärferen Regeln der vergangenen Woche gelten. Im Freistaat sind Spaziergänge und Joggingrunden nach 22 Uhr weiterhin verboten. Auch an Schulen und im Einzelhandel gelten strengere Regeln.  

So soll die bundesweite Corona-Notbremse aussehen

Ausgangssperre:Eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr soll es in allen Gebieten mit einem Inzidenzwert über 100 geben. Dabei gelten aber Ausnahmen für medizinische Notfälle, die Berufsausübung oder um mit dem Hund gassi zu gehen. Joggen und Spaziergänge bleiben bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine.  Kontaktbeschränkungen:Angehörige eines Haushaltes dürfen sich in der Öffentlichkeit oder in Privaträumen nur mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Zusammenkünfte zwischen Angehörigen des gleichen Haushalts und von Ehe- oder Lebenspartnern sind erlaubt. Einzelhandel:Fürs Einkaufen soll abgesehen von Lebensmittel-, Drogerie-, Buch-, Blumenläden oder Gartenmärkten gelten: Kunden dürfen das Geschäft nur betreten, wenn sie vorher einen Termin gebucht haben und auch einen negativen Corona-Test vorweisen können. Steigt die 7-Tage-Inzidenz über 150 ist nur noch das Abholen vorbestellter Waren (Click & Collect) erlaubt. Schulen:Für die Teilnahme am Präsenzunterricht müssen sich Schüler und Lehrer zweimal pro Woche testen (lassen). Ab einer Inzidenz von 100 gibt es Wechselunterricht, ab einem Wert von 165 nur noch Distanzunterricht. Für Abschlussklassen und Förderschulen könnte des eventuell Ausnahmen geben. Arbeit:Firmen müssen Büroarbeiten im Homeoffice anbieten, "wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen". "Soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen", müssen Arbeitnehmer dieses Angebot annehmen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Inzidenz. Mitarbeitern, die nicht im Homeoffice arbeiten können, muss die Firma einmal wöchentlich einen Test anbieten. Wer häufig Kundenkontakt hat oder Beschäftigte in körpernahen Dienstleitungen haben das Recht auf zwei Tests pro Woche.Freizeit:Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werdenbis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen. Sport:Nur kontaktloser Sport ist erlaubt - und das nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen. Trainings und Wettkämpfe von Berufs- und Leistungssportlern der Bundes- und Landeskader bleiben erlaubt, jedoch mit Hygienekonzept und ohne Zuschauer.Weitere Regeln:An Beerdigungen dürfen maximal 30 Personen teilnehmen. Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme gilt hier für Friseure und Fußpfleger, die unabhängig von der Inzidenz arbeiten dürfen, aber nur wenn die Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können. Außerdem gilt beim Friseurbesuch Maskenpflicht. Für Fahrgäste im öffentlichen Personenverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

Ausnahmen für vollständig Geimpfte und negativ Getestete

Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, Erleichterungen für vollständig Geimpfte festzulegen. Auch für negativ Getestete könnte es Ausnahmen geben. Das Gesetz soll so lange gelten, wie der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt - längstens bis Ende Juni.

Trotz bundeseinheitlicher Notbremse: Bayern kann Regeln weiter verschärfen