Schulen, Kitas, Hundeschulen: Diese Corona-Regeln gelten ab Montag in Kaufbeuren - sollte die Inzidenz nicht über 165 steigen

6. Mai 2021 20:29 Uhr von Redaktion all-in.de
In Kaufbeuren könnten Hundeschulen ab Montag wieder öffnen dürfen. (Symbolbild)
In Kaufbeuren könnten Hundeschulen ab Montag wieder öffnen dürfen. (Symbolbild)
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Wegen der jüngsten Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung werden die Corona-Maßnahmen in Landkreisen und kreisfreien Städten ab Montag gelockert, sofern die vom Robert Koch-Institut veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten hat. Am 2. Mai teilte die Stadt Kaufbeuren bereits mit, dass die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Wert von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten hat. Dementsprechend treten in der Stadt Kaufbeuren auch diejenigen Regelungen in Kraft, die an einen Schwellenwert unter 165 gekoppelt sind. Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe der Stadt gelten bereits seit Dienstag geänderte Regelungen. Damit treten in der Stadt Kaufbeuren ab Montag die Corona-Regeln in Kraft, die an ein Unterschreiten des Schwellenwerts von 165 geknüpft sind.

Das könnte sich ab Montag in Kaufbeuren ändern

Schulen

  • In der Jahrgangsstufe 1 bis 4 der Grundschulstufe, den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderschulen, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in sonstigen Abschlussklassen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wech- selunterricht, statt.
  • Im Übrigen findet Distanzunterricht statt.

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für KinderAusschließlich für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern können die Einrichtungen öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).HundeschulenPräsenzunterricht an Hundeschulen ist unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 bis 4 12.BayIfSMV zulässig. Die Voraussetzungen sind:

  • Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen allen Beteiligten.
  • Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.
  • Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.
  • Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Hinweise der Stadt Kaufbeuren

  • Diese Regelungen gelten solange, bis durch die Stadt Kaufbeuren die Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwerts an drei aufeinanderfolgenden Tagen bekannt gemacht wird oder weitergehende Lockerungen bekannt gemacht werden.
  • Die übrigen Regelungen der 12. BayIfSMV, welche mit den Bekanntmachungen der Stadt Kaufbeuren vom 23.04.2021 und 02.05.2021 veröffentlicht wurden, gelten weiterhin

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